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g. 1.
Die Berichte an Unser Staats-Ministerium und die Landes-Kollegien, auch
alle Eingaben der Parteien und Privat-Personen, sowohl an Unser Staats-
Ministerium und die Landes-Kollegien, als an Unterbehörden sollen, mit Weg-
fall der jetzt gebräuchlichen Ehrerbietungs-Titel „hochpreißlich“, „hochlöblich“,
„wohllöblich“ bloß den Amtsnamen der Behörde, an die sie gerichtet sind, mit
der Bezeichnung „Großherzoglich“ sowohl zur Anrede als Aufschrift erhalten.
§. 2.
Die bisher üblich gewesenen Schlußformeln „in tiefer Ehrerbietung“, „in
größter Hochachtung“, „Großherzoglicher hochpreißlicher Regierung 2c.“, „Groß-
herzoglichen wobllöblichen Justiz-Amts 2c.“, „unterthäniger“, „gehorsamer“ fallen
künftig weg und schließen die Eingaben einfach mit Bezeichnung der Behörde
oder der Person, von welchen sie herrühren.
g. 3.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Sep-
tember 1818 auch ferner in Kraft.
uUrkundlich ist dieser Nachtrag von Uns boöchsteigenhándig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. September 1848.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 18. September
1818 über den Kanzley-Styl.