Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe 
in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben. 
Art. 4. 
Das Reichs- Gesetblatt ist auch das amtliche Organ zur Veröffentlichung 
der Vollziehung gen der provisorischen Central-Gewalt. 
  
Frankfurt am 27. September 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die Reichs-Minister 
Schmerling. Pencker., v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 
II. 
Gesetz, das Verfahren im Falle gerichtlicher #####klagen 
gegen Mitglieder der Verfassunggebenden Reichs- 
versammlung betreffend. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 29. September 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Ein Abgeordneter zur Verfassunggebenden Reichsversammlung darf von dem 
Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an — ein Stellvertreter von dem 
Augenblicke an, wo das Mandat seineS Vorgängers erlischt — während der 
Dauer der Sitzungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaf- 
tet noch in strafrechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Aus- 
nahme der Ergreifung auf frischer That. 
Art. 2. 
In diesem letztern Falle ist der Reichsversammlung von der getroffenen 
Maßregel sofort Kenntniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der 
Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen.
	        
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