273
II. unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Großherzoglichen
Steuer-Rezeptur, zu Creuzburg, im Interesse und zur Erleichterung des
Verkehrs mit Bonifikations-fähigen und Uebergangs-abgabepflichtigen Gegenstän-
den, die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen aller Art ertheilt worden ist.
Weimar am 8. DOktober 1848.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
III. Es sind neuerdings z. B. bei dem von der Central-Gewalt Deutsch-
lands befohlenen Abmarsch der Truppen verschiedene politische Vergehen na-
mentlich Widersetzlichkeit gegen die obrigkeitliche Gewalt und Verleitung zu sol-
cher Widersetzlichkeit vorgekommen. Andere noch schwerere Unternehmen und
Versuche zu Verbrechen unter Betheiligung von Mitgliedern und Leitern mehre-
rer demokratischer Vereine waren beabsichtigt und vorbereitet. Die Staatsre-
gierung ist davon in Kenntniß gesetzt worden; sie wird auf diejenigen, welche
schuldig befunden werden, wie es ihre Pflicht ist, die ganze Schwere der Ge-
setze fallen lassen. Sie hält sich bei dieser Gelegenheit aber auch für verpflich-
tet, alle Bewohner des Großherzogthumes ebenso wohlmeinend als ernstlich zu
warnen, sich nicht durch übelwollende oder fanatische Menschen zu gesetz= und
verfassungswidrigen Hamlungen verleiten zu lassen. Die Presse und das Ver-
sammlungsrecht, die Verfassung des Großherzogthumes selbst, wie sie besteht und
auf freisinnigen Grundlagen weiter ausgebauet werden wird, giebt Jedem Gele-
genheit, das, was dem gemeinen Besten zu frommen scheint, im verfassungs-
mäßigen Wege erledigt zu sehen. Die volle staatsbürgerliche Freiheit, die Frei-
heit der Meinungsaußerung vor Allem wird stets heilig gehalten, nie aber
Nachsicht geübt werden gegen ein verbrecherisches politisches Treiben. Die
nachtheiligen Folgen davon werden von vielen unbedachtsamen Verleiteten leider
oft zu spat erkannt.
Weimar am 6. Oktober 1848.
Großherzoglich Sächssches Staats-WMinisterium.
von Watdorf. von Wydenbrugk.