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Gesetz
zum Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung
und der Beamten der provisorischen Central-Gewalt.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver-
sammlung vom 9. Oktober, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, die-
selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die
Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist
Hochverrath und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit
Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen
öffentlich auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft.
Art. 2.
Die Tbeilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer
Sitzung anberaumten Zeit in der NaGhe des Sitzungs-Lokales Statt sindet und
sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Beböôrde oder auf
den Befehl des Vorsitzenden der National-Versammlung auflöst, vird bei An-
stiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefangniß bis zu einem
Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft.
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Auf-
pflanzung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.)
begleitet seyn.
Art. 3.
Es ist während der ganzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine
Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf
Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Auffor-
derung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes
oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten bestraft.
Art. 4.
Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungö-okal der
Reichsversammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung
dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungs-Lokal von
Nichtmitaliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der
Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Diener, wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.