Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Gesetz 
zum Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung 
und der Beamten der provisorischen Central-Gewalt. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 9. Oktober, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, die- 
selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die 
Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist 
Hochverrath und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit 
Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen 
öffentlich auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft. 
Art. 2. 
Die Tbeilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer 
Sitzung anberaumten Zeit in der NaGhe des Sitzungs-Lokales Statt sindet und 
sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Beböôrde oder auf 
den Befehl des Vorsitzenden der National-Versammlung auflöst, vird bei An- 
stiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefangniß bis zu einem 
Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Auf- 
pflanzung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.) 
begleitet seyn. 
Art. 3. 
Es ist während der ganzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine 
Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf 
Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Auffor- 
derung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes 
oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängniß bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
Art. 4. 
Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungö-okal der 
Reichsversammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung 
dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungs-Lokal von 
Nichtmitaliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der 
Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Diener, wird mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
	        
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