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Thaͤtlichkeiten im Sitzungs-Lokal an einem Mitgliede, Beamten oder
Diener der Versammlung veruͤbt, werden, außer der gesetzlichen Bestrafung der
Handlung an sich, mit Gefaͤngniß bis zu fuͤnf Jahren belegt.
Art. 5.
Oeffentliche Beleidigung der Reichsversammlung auch außerhalb des Sitzungs-
Lokales verübt, unterliegen einer Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren.
Art. 6.
Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf seine
Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thatlichkeit wird,
außer der gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefängniß bis zu drei
Jahren bestraft.
Bei gefährlichen Bedrohungen oder öffentlichen Beleidigungen dieser Art
tritt eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen solcher öffentlichen
Beleidigungen findet eine Verfolgung nur auf Antrag des Beleidigten Statt.
Art. 7.
Als eine öffentliche wird jede Beleidigung betrachtet, welche an öffent-
lichen Orten oder in öffentlichen Versammlungen Statt gefunden hat, oder in
gedruckten und ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt oder umher-
getragen, oder zur Ansicht des Publikums angeschlagen oder ausgestellt wor-
den, enthalten ist.
Art. 8.
Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Bedrohungen,
Beleidigungen und Thatlichkeiten gegen Beamte der provisorischen Central-
Gewalt.
Art. 9.
Vorstehendes Gesetz tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt mit
dem dritten Tage, im Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen,
dem Herzogthume Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, in dem Kö-
niglich Preußischen Kreise Wetzlar mit dem zehenten Tage, in allen übrigen
Theilen Deutschlands mit dem zwanzigsten Tage nach dem Tage der Ausgabe
des betreffenden Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt in Kraft.
Frankfurt am 10. DOktober 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister der Justiz
R. Mohl.