Kegierungs-Blatt
Großherzogthu m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Weimar. 21. Oktober 1848.
Nummer 20.
Verordnung,
betreffend die Beschaffung von 5,250,000 Gaulden
(3,000,000 Thyaler) fur die deutsche Marine.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichöver-
sammlung vom 14. Juni d. J., verordnet, wie folgt:
g. 1.
Zum Zwecke der Begruͤndung eines Anfanges fuͤr die deutsche Marine
soll mittelst Umlage nach der bestehenden Bundes-Matrikel vorldufig eine
SEunmme von Funf Millionen Zweihundertfünfzigtausend Gulden (Drei Millio-
nen Thalern) verfügbar gemacht werden.
(C. 2.
Das Reichs-Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Ver-
ordnung beauftragt.
Frankfurt am 10. Oktober 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Reichs-Minister der Finanzen
v. Beckerath.
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