Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

285 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zu Herbeiführung einer endlichen Vereinbarung über den An- 
schluß der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn am 
4. und 5. Mai d. J. Bevollmächtigte der betheiligten Staatsregierungen, so- 
wie der beiden betheiligten Eisenbahn-Gesellschaften in Erfurt zusammengetre- 
ten sind und zwar: 
1) für die Königlich Preußische Staatsregierung der Königlich Preußische 
geheime Ober-Finanz-Rath rc. Mellin, 
für die Kurfürstlich Hessische Staatsregierung der Kurfürstlich Hessische 
Ober-Baurath rc. Lange, 
für die Großherzoglich Sachsische Staatöregierung der Großherzoglich 
Scchsische Staatsrath 2c. Stichling, 
für die Herzoglich Sachsen-Koburg und Gothaische Stoatsregierung der 
Herzogliche geheime Referendar Brückner, 
5) für die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft die Direktions-Mitglieder, 
Graf von Keller und Defoy, endlich 
6) für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft der Freiherr von 
Waitz und der Kurfürstlich Hessische Ober-Bergrath Schwarzenberg, 
ist unter Zustimmung der Königlich Preußischen und Herzoglich Sachsen Koburg- 
Gothaischen Bevollmächtigten nachstehende, eben sowie die Beilage A von 
allen betheiligten Staatsregierungen und Gesellschaften ratificirte, Uebereinkunft 
getroffen worden, welche zur Nachachtung für alle Großherzogliche Behörden 
und Staatsangehörigen hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 13. DOktober 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
üebereinkunft 
zwischen der Großherzoglich Sachsischen und der Kurfürstlich Hessischen Staats- 
regierung unter einander und mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
sowie mit der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft in Bezug auf 
den Bau und Betrieb der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn und der 
Thüringischen Eisenbahn. 
2 
8 
4 
g. 1. 
Die Großherzoglich Saͤchsische und die Kurfuͤrstlich Hessische Staatsregie- 
rung behalten sich die naͤhere Vereinbarung uͤber die durch technische Kommis- 
18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.