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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zu Herbeiführung einer endlichen Vereinbarung über den An-
schluß der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn am
4. und 5. Mai d. J. Bevollmächtigte der betheiligten Staatsregierungen, so-
wie der beiden betheiligten Eisenbahn-Gesellschaften in Erfurt zusammengetre-
ten sind und zwar:
1) für die Königlich Preußische Staatsregierung der Königlich Preußische
geheime Ober-Finanz-Rath rc. Mellin,
für die Kurfürstlich Hessische Staatsregierung der Kurfürstlich Hessische
Ober-Baurath rc. Lange,
für die Großherzoglich Sachsische Staatöregierung der Großherzoglich
Scchsische Staatsrath 2c. Stichling,
für die Herzoglich Sachsen-Koburg und Gothaische Stoatsregierung der
Herzogliche geheime Referendar Brückner,
5) für die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft die Direktions-Mitglieder,
Graf von Keller und Defoy, endlich
6) für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft der Freiherr von
Waitz und der Kurfürstlich Hessische Ober-Bergrath Schwarzenberg,
ist unter Zustimmung der Königlich Preußischen und Herzoglich Sachsen Koburg-
Gothaischen Bevollmächtigten nachstehende, eben sowie die Beilage A von
allen betheiligten Staatsregierungen und Gesellschaften ratificirte, Uebereinkunft
getroffen worden, welche zur Nachachtung für alle Großherzogliche Behörden
und Staatsangehörigen hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 13. DOktober 1848.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
üebereinkunft
zwischen der Großherzoglich Sachsischen und der Kurfürstlich Hessischen Staats-
regierung unter einander und mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft,
sowie mit der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft in Bezug auf
den Bau und Betrieb der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn und der
Thüringischen Eisenbahn.
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g. 1.
Die Großherzoglich Saͤchsische und die Kurfuͤrstlich Hessische Staatsregie-
rung behalten sich die naͤhere Vereinbarung uͤber die durch technische Kommis-
18.