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unternehmungen vom 3. November 1888, als maßgebende Grundlagen dieser
Konzessions-Ertheilung, Wir Uns hiermit auedrücklich zurückbeziehen — zur
Anlage und zum Betriebe des, Unser Staatsgebiet in den Fluren Großensee,
Unternsubl und Gerstungen nach Maßgabe der genehmigten Baulinien berüh-
renden Theils der Friedrich-Wilhelms-RNordbahn hierdurch Unsere landesherr-
liche Zustimmung und zwar — soweit jene Vertrage nicht etwas Anderes be-
stimmen — nach denselben Grundsätzen ertheilen, nach welchen diese Ge-
sellschaft im Kurfürstenthume Hessen durch landesherrliche Bestatigung ihres
in der Beilage mit abgedruckten Statuts vom 2. Oktober 1844 konzessionirt
worden ist, insonderheit auch dieselbe als eine Aktien-Gesellschaft mit den
Rechten und Verbindlichkeiten, welche nach der Gesetzgebung des Großherzog=
thumes einer von Uns bestätigten juristischen Person (universitas) zukommen,
hiermit bestätigen.
Die bauspolizeiliche Prüfung der bei dem Baue der Bahn sich nöthig
machenden einzelnen Bauwerke muß bis dahin vorbehalten bleiben, wo diesel-
ben ganz genau werden angegeben werden können.
Wie die mehrgedachten Verträge durch das Regierungs-Blatt bekannt ge-
macht worden sind, so soll nunmehr auch gegenwärtige Konzessions-Urkunde
sammt Beilage zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 17. Oktobe 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Konzessions = Urkunde
der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
zum Baue und Betriebe des das Großherzog=
thum Sachsen berührenden Theils der
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.
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