Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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herausstellen, so wird dieser Mehrbedarf nach der Bestimmung der Kurfuͤrstlichen Regierung 
entweder durch Erhöhung des Aktien= Kapitals oder durch eine Anleihe aufgebracht. 
#. 13. Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Aktionär), unter- 
wirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Bewinne und Verluste nach Ver- 
háltniß seines Aktien-Kapitals Antheil. Er scheidet durch Verdußerung des Certifi- 
kates (. 21) aus der Gesellschaft und der rechtmäßige Erwerber des Cectifikates wird Mit- 
glied der Gesellschaft. Jeder Vorzeiger eines Certifikates wird Seitens der Gesellschaft als 
legitimirter Eigenthümer angesehen. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird jeder In- 
haber einer Aktie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vorzeigung der Aktie legitimirt. 
§. 14. Ueber den Kapital-Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionär zu Zahlun- 
gen verpflichtet, den Fall der Konventional-Strafe (§. 24) ausgenommen. 
#. 15. Zur Bildung eines Reserve-Fonds für oußerordentliche Fälle und für Vermeh- 
rung der Betriebsmittel wird aus dem Ertrage des Unternehmens jährlich ein Viectel. Pro- 
zent des Aktien-Kopitals verwendet, wenn der jährliche Reinertrag mindestens 41 Prozent 
ausmacht. Erreicht er diese Summe nicht, so werden dem Reserve-Fonds in solchen Jah- 
ren nur 5000 Thaler gut geschrieben, falls die jährlich abzuhaltende General-Versammlung 
(X. 37) nicht einen höhern Betrag zu diesem Zwecke bestimmen sollte. Doch darf sich der 
Bestand des Reserve-Fonds nicht höher als auf fünf Prozent des Aktien-Kopitals belaufen. 
. 16. Wenn der Reinertrag mehr als sechs Prozent des Aktien-Kapitals ausmacht, 
so wird ein Drittel des Mehrbetrags zur Bildung eines Amortisations-Fonds in Abzug gebracht 
und in der Art verwendet, daß Aktien nach dem Tages-Kurse angekauft werden. Diese an- 
gekauften Aktien gehen in das Eigenthum der Staatsverwaltung über und die darauf fallen- 
den Didvidenden fließen ebenfalls diesem Fonds zu. 
Auch bleibt es der Kurfürstlichen Regierung unbenommen, den gedachten Fonds noch 
durch besondere Einzahlungen zu verstärken. 
#. 17. Nach Ablauf von dreißig Betriebejahren hat die Kurfürstliche Regierung das 
Recht, die Bahn und das zur Transport-Unternehmung gehörige Inventar, mit allem Zu- 
behör, sowie mit dem angesammelten Reserve--Fonde und mit den etwa vorhaondenen Aktiv= 
Forderungen, käuflich an sich zu nehmen, unter den Bedingungen, daß · 
1) die Absicht des Ankaufs ein Jahr zuvor der Gesellschaft angekündigt wird; 
2) der Gesellschaft der fünf und zwanzigfache Betrag derjenigen jährlichen Dividende gezahlt 
wird, welche im Durchschnitte der letzten fünf Jahre den Aktiondren ausgezahlt worden ist; 
3) die Passiv-Forderungen der Gesellschaft ebenfalls auf die Staatskasse übergehen und 
4) bis zur Regulirung der Auseinandersetzung mit der Gesellschaft, bie zur Einlösung 
der Aktien und Uebernahme der Schulden die Gesellschaft im Besitze und in der Be- 
nutzung der Bahn verbleibt. 
K. 18. Für Kriegsbeschédigungen, es mögen solche von dem Feinde ausgehen oder in 
dem Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft einen Ersaß 
von der Staatskasse nicht in Anspruch nehmen. 
. 19. Das ertheilte Statut wird verwirkt und die Bahn mit den Transport-Mitteln 
und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der 
allgemeinen oder besonderen Bestimmungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfül- 
lung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
	        
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