Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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kung findet jedoch auf die von der Kurfuͤrstlichen Regierung ernannten Direktions-Mitglieder 
keine Anwendung. 
#5. 39. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungérathes findet folgen- 
des Verfahren Statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär eine der 
Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zohl von Gesellschafts-Mitgliedern bezeichnet; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die 
größte Anzahl der Stimmen (F. 32) erhalten haben; 
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden 
in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu 
achten ist; 
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokolle 
registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen 
und bis nach der nachsten ordentlichen General-Versammlung aufdewahrt. 
Sollten Einer oder Mehre der in den Verwaltungörath Gewählten das Amt aus- 
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der 
Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehen Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so 
treten diejenigen ein, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben. 
#§. 40. Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende Pro- 
tokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und von den anwesenden 
Mitgliedern der Direktion, sowie von denjenigen Aktionren unterschrieben, welche dieses in 
der Versammlung verlangen oder von der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Pro- 
tokoll, welchem ein von der Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre 
und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Vom Verwaltungéêrathe. 
§. 41. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar aus den drei 
von der Kurfürstlichen Regierung bestellten Direktions-Mitgliedern und neun anderen Mit- 
gliedern, welche von der General-Versammlung gewaählt werden (§. 39). 
#. 42. Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes 
müssen zehen Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Certifikate, welche während der 
Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wählbar sind: 
1) die von der Gesellschaft erwählten Direktions-Mitglieder und deren Stellvertreter, 
sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden; 
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in Kontrakts- 
Verhältnissen stehen; 
3) Personen, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben, 
und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen; 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.
	        
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