Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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#. 43. Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes scheiden alljähr- 
lich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General-Versammlung gehalten 
wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl in dieser General-Versammlung ersetzt werden. 
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten neun Mitglieder bleiben jedoch im 
Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste ordentliche General-Ver- 
sammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Statt findet. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
S. 44. Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes ist berech- 
tigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederzule- 
gen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während der Amtsdauer eines der K. 42 ge- 
dachten Hindernisse eintritt oder die General-Versammlung es verlangt. 
5. 45. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amtsdauer 
ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen Wahl die meisten 
Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt haben und zwar in der Reihen= 
folge der erhaltenen Stimmenzahl. 
. 46. Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende der 
Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Versammlungen finden in Cassel Statt und werden von dem Vorsitzenden so oft 
veranstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes ist min- 
destens sechs Tage vor der Zusammenkuaft schriftlich dazu einzuladen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren gefaßt werden kann, 
ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre Stimmen abgeben. 
#. 47. Dem Verwaltungsrathe steht zu: 
1) die Wahl und erwaige Entlossung der vier von Seiten der Gesellschaft zu bestellenden 
Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter (§. 51); 
2) Die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
3) Die Zustimmung zu den Bahn= und Traneport-Geld-Tarifen und deren Abänderung; 
4) Die Begutachtung der nach §. 35 dem Beschlusse der General-Versammlung unter- 
liegenden Gegenstände; 
5) Die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs-Rechnung und 
die Ertheilung der Decharge; 
6) Die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises; 
7) Die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen; 
8) Die Festsetzung der Remuneration der gewählten Direktions-Mitglieder; 
9) Die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes, jedoch nur bis zur Ent- 
scheidung der nächsten General-Versammlung. 
. 48. Werden die vom Verwaltungsrathe gegen die Bau= und Betriebs-Rechnungen 
gemachten Erinnerungen nach seiner Meinung durch die Erklárungen der Direktion nicht er- 
ledigt, so werden sie zur Entscheidung der General-Versammlung und, wenn sich die Di-
	        
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