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rektion oder das betheiligte Mitglied derselben hierbei nicht beruhigt, zur rechtlichen Entschei-
dung verwiesen. Sind aber Erinnerungen nicht gemacht, oder haben sie ihre Erledigung ge-
funden, so werden diese Rechnungen nebst Belegen auch noch zur Einsicht eines jeden Aktio-
nars sechs Wochen lang im Bureau der Gesellschaft ausgelegt. Wenn aledann innerhalb
14 Tagen nach diesem Zeitpunkte keine Einwendungen von Seiten der Aktionáre bei der
Direktion oder dem Verwaltungsrathe eingehen, so ist dieser zur Ertheilung der Decharge
an die Direktion ermächtigt. Gehen aber Einwendungen ein, so müssen sie, gleich ursprüng-
lichen Erinnerungen des Verwaltungsrathes, erst durch die General-Versammlung und ns-
thigenfalls noch im Wege Rechtens erledigt werden.
K. 49. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwaltungsrathe und
der Direktion über die §. 47 zu 1, 2, 3 und 5 verzeichneten Gegenstände ist die Direktion,
falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Verwaltungsrathes nicht beruhigen will, berechtigt,
eine gemischte Konferenz zu verlangen, in welcher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschieden wird.
Den Vorsitz in der gemeinschaftlichen Konferenz führt der Vorsitzende des Verwaltungs-
rathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß sowohl die Mitglieder des Verwaltungs-
rathes, als der Direktion, jede für sich, wenigstens in beschlußféhiger Zahl ihre Stimmen
abgegeben hoben. In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen-
stände berathen und beschlossen, welche nach den §95. 5, 12 und 33 der gemeinsamen Be-
stimmung der Gesellschaftsvorstände anheim gegeben sind.
K. 50. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer ihren baaren Auslagen,
deren Festsetzung von dem Kollegium erfolgt, keine Remuneration. Die Auslagen derselben
an Reisekosten und Diäten werden von dem Vorsitzenden, andere Auslagen von dem Kolle-
gium selbst festgesetzt.
D. Von der Direktion.
K. 51. Die Direktion der Gesellschaft hat in Cassel ihren Sitz und besteht aus
sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Kurfürstlichen Regierung ernannt, der
es vorbehalten bleibt, für jedes derselben einen Stellvertreter zu bestellen. Die übrigen vier
Direktions-Mitglieder, ingleichen vier Stellvertreter für dieselben, werden durch Wahl des
Verwaltungsrathes (F. 47) aus der Zahl der in Cassel wohnenden Aktionére bestellt.
#. 52. Die von der Kurfürstlichen Regierung zu ernennenden Direktions-Mitglieder
und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktiondre zu seyn.
Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder der Direk-
tion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende
Certifikate, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, be-
sitzen oder erwerben.
Nicht wählbar sind:
1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen;
2) Personen, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben,
und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.