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Da uͤber eine fuͤr ganz Deutschland gemeinschaftliche Zollgesetzgebung ge-
genwaͤrtig Berathungen zu Frankfurt a. M. Statt finden: so wird die
Herausgabe eines neuen berichtigten Vereins-Zoll-Tarifs fuͤr die mit dem
Jahre 1849 beginnende neue Tarif-Periode ausgesetzt; es bleibt vielmehr
der fuͤr die Jahre 1846, 1847 und 1848 (Reg. Bl. v. J. 1845 S. 73)
erlassene Zoll-Tarif, sowie die denselben ergaͤnzenden Erlasse:
1) vom 28. Oktober 1845 (Reg. Bl. S. 123), betreffend die provi-
sorische Erhöhung des Eingangszolls von einigen Gegenständen und
zwar für einzelne zu den kurzen Waaren (zweite Abth. pos. 20 des
Tarifs) gehörige Artikel, für lederne Handschuhe (pos. 21 4) für
Franzbranntwein (pos. 25b) und für Papier-Tapeten (pos. 27 4);
2) vom 30. Oktober 1846 (Reg. Bl. S. 148), betreffend die Abän-
derung mehrer Tarif-Saätze und zwar:
a) in der zweiten Abtheilung: der Sätze für rohe Baumwolle
und Baumwollengarn (pos. 2), Farbehölzer (pos. 5), Geknopp.
Eisen (pos. 6), Leinengarn, #einwand und andere beinenwaa-
ren (pos. 22), Vieh (pos. 39);
b) in der dritten Abtheilung des Tarif-Zollsatzes für Talg;
8) vom 8. Juni 1847 (Reg. Bl. S. 136), betreffend den Eingangszoll
von Oel in Fässern (pos. 260);
4) vom 10. Dezember 1847 (Reg. Bl. S. 269), betreffend die Er-
mäßigung des Durchgangszolls für die auf der oberschlesischen Eisen-
bahn über Myslowitz ein= und links der Oder oder durch die Oder-
mündungen ausgehenden oder in umgekehrter Richtung tranfitirenden
Waaren, ingleichen den Durchgangszoll für den Transit zwischen
Myslowitz und Oderberg;
auch vom 1. Januar 1849 an bis auf Weiteres in Kraft.
Ebenso werden die in dem Anhange zu dem gedachten Zoll-Tarife (Reg.
Bl. v. J. 1845 S. 122) und in dem Gesetze vom 4. Mai 1847 (Reg. Bl.
S. 97) bestimmten Uebergangsabgaben von vereinslandischen Erzeugnissen auch
vom 1. Januar 1849 an noch ferner erhoben.