Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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unter & beigefügte Vertrag über die Anlage elektrischer Telegraphen wird 
Seitens der genannten hohen Staatsregierungen genehmigt. 
g. 2. 
Für die hiernach der Königlich Preußischen Staatsregierung gestattete An- 
lage und Benutzung von elektro-magnetischen Telegraphen durch das Großher-= 
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach übernimmt die Königlich Preußische Staats- 
regierung die unentgeldliche Beförderung von Depeschen der Großherzoglichen 
Staatsregierung von Berlin sowohl als auch von Frankfurt a. M. nach der 
Thüringischen Haupt-Station Erfurt und in umgekehrter Richtung, jedoch mit 
der Maßgabe, daß die Depeschen der Preußischen Staatsregierung stets zuerst 
befördert und für die Großherzogliche Staatsregierung in der Regel täglich 
nicht mehr als zweihundert einzelne Telegraphen-Zeichen aufgegeben werden. 
Dabei soll jedoch eine Zusammenrechnung in der Weise Statt finden, 
daß monatlich sechs Tausend telegraphische Zeichen unentgeldlich befördert wer- 
den. Verlangt die Großherzogliche Staatsregierung die Beförderung einer 
größern Anzahl von telegraphischen Zeichen, so wird solche von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung zwar, insoweit ec die Beförderung ihrer eigenen 
Depeschen zulaäßt, besorgt werden, die Ueberzahl der beförderten telegraphischen 
Zeichen jedoch nach dem künftig für die Preußischen Staaten festzusetzen- 
den Tarife von der Großherzoglichen der Königlich Preußischen Staatsregie- 
rung bezahlt. 
Die für die Großherzogliche Staatsregierung ankommenden Depeschen 
werden vollständig dechiffrirt dem Telegraphen-Bureau der Thüringischen Ei- 
senbahn zu Erfurt zur Weiterbeförderung nach Weimar aufgegeben, soweit 
nicht die Großherzogliche Staatsregierung die unmittelbare Empfangnahme der 
dechiffrirten Depesche durch einen Bevollmachtigten vorzieht. 
g. 38. 
Die Preußischen Staats-Telegraphen-Beamten sollen dahin verpflichtet 
werden, allen zu befördernden Depeschen und Nachrichten der beiden Staats- 
regierungen ohne Unterschied gleichmaßigen Diensteifer und gleiche Verschwiegen- 
heit zu widmen. 
g. 4. 
Der Preußischen Staatsregierung wird gestattet, die von ihr im Groß- 
herzogthume angelegte Telegraphen-Einrichtung auch zur Beförderung von Nach-
	        
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