317
g. 1.
Die Direktion der Thuͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft gestattet die unent-
geldliche Benutzung ihrer Bahn zu der noch im Laufe dieses Jahres auf Kosten
der Preußischen Staatsregierung auszuführenden Anlage einer elektro-magne-
tischen Telegraphen-Linie von Berlin über Halle und Erfurt nach Frank-
furt a. M., vorausgesetzt, daß die Eisenbahn-Gesellschaft für jeden aus die-
ser Anlage in pekuniarer Hinsicht entstehenden Schaden und Nachtheil vollstän-
dig entschädigt wird.
S. 2.
Der Draht wird nicht auf Stangen durch die Luft geführt, sondern die
Drahtleitung auf das Bahn-Planum, durchschnittlich zwei Fuß tief unterhalb
der Oberfläche, gelegt.
g. 3.
Die Direktion raͤumt auf denjenigen Eisenbahnhoͤfen, welche die Preußische
Staatsregierung zu Telegraphen-Stationen jetzt oder in der Folge bestimmt,
die nötbigen Raume ein, oder stellt solche gegen eine entsprechende Entschä-
digung her, wobei bemerkt wird, daß wenigstens ein heizbares Zimmer von
etwa 200 Quadrat-Fuß Grundfläche nebst einer Schlafkammer nöthig wird.
. 4.
Die Direktion verpflichtet sich, die Drahtleitung nebst allem Zubehör von
den Bahnbeamten gleichmäßig wie die sonstigen Anlagen und Gegenstände der
Bahn, bei Tag und Nacht, gehörig mit bewachen zu lassen, ohne daß die Direk-
tion jedoch eine Gewährleistung bei etwaigen Beschddigungen, mögen solche durch
Personen, durch den Betrieb oder durch bauliche Umänderungen herbeigeführt
werden, übernimmt.
g. 6.
Der Direktion wird dagegen zugesagt, daß alle Depeschen, welche sie be-
hufs Betriebs der Eisenbahn zwischen den Telegraphen-Stationen des Staats
auf der Thuͤringischen Eisenbahn durch den elektro-magnetischen Telegraphen
befoͤrdert wissen will, in so weit es die Benutzung desselben zu Staats-Depeschen
gestattet, stets prompt und so schnell wie möglich durch die Telegraphen-Beam-
ten des Preußischen Staats unentgeldlich besorgt und die eingehenden Antwor-
ten, gehörig dechiffrirt, der Direktion oder den von derselben dazu bezeichne-
ten Beamten mitgetheilt werden sollen.