Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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unterthänigsten Erklärungsschriften vom 7. und vom 14. d. M. ihre Zustim- 
mung ertheilt haben, den dabei von dem getreuen Landtage gestellten Anträgen, 
bezüglich ertheilter Zustimmung, gemäß jedoch folgende Abänderungen eintreten 
sollen: 
a) zu §. 14 und F. 19. 
Zum Prsidenten und zu Mitgliedern des Gerichtshofes können auch Mit- 
glieder des Ober-Appellotions-Gerichtes ernannt werden. Dagegen sollen 
Regierungs-Auditoren nicht Mitglieder der Anklagekammer oder des Gerichts- 
hofes werden können. 
b) zu §. 41 bis F. 46. 
Die im §. 41 wider die Entscheidung des Gerichtöhofes nachgelassene Ap- 
pellation und die hiermit zusammenhängenden Bestimmungen in den §.5. 42, 
43, 45 und 46 fallen hinweg. 
c) zu 8. 53. 
Statt der Worte: „in öffentlicher Sitzung“ soll es heißen: „in voller 
Sitzung.“ 
Demnach verordnen und befehlen Wir hiermit wiederholt, daß gedachten 
Gesetzen, bezüglich mit den bezeichneten Aenderungen, als nunmehr definttiven 
allgemeinen Landesgesetzen des Großherzogthumes fernerhin nachgegangen werde. 
Andem geschiehet Unsere Meinung. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Patent, 
das Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden, 
für die Kosten militarischer Erekutionen, den 
Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni 
1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegs- 
dienste und das Gesetz über die Einrichtung 
des Strafverfahrens bei politischhn Vergehen 
und bei Preßvergehen betreffend.
	        
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