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Art. 3.
Die deutsche Handels-Flagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen,
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegs-Flagge, jedoch mit
dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt.
Art. 1.
Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als National-Flagge
ohne Unterschied geführt.
Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelnstaaten dürfen in die-
selbe nicht ausgenommen werden.
Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemei-
nen deutschen Reichs-Flagge, noch die besondere #andes= oder eine örtliche
Flagge zu zeigen.
Art. 5.
Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unterschiede
in den von verschiedenen Ober-Befehlshabern zu führenden Flaggen, sowie über
die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. bei dem Lootsen= und Zoll-Wesen,
bleiben vorbehalten.
Art. 6.
Die verbindende Kraft dieses Flaggen-Gesetzes beginnt hinsichtlich der
Bestimmungen über die Kriegs-Flagge, in Gemäßheit des Art. 3 des Ge-
setzes über die Verkündigung der Reichsgesetze vom 23/27. September 1848,
mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird.
Art. 7.
Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die Bestimmungen
über die Handels-Flagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses
der Reichs-Versammlung vom 6. November 1848, einer weiteren Verord-
nung vorbehalten.
Frankfurt am 12. November 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister des Handels
Duckwig.