Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 3. 
Die deutsche Handels-Flagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen, 
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegs-Flagge, jedoch mit 
dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt. 
Art. 1. 
Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als National-Flagge 
ohne Unterschied geführt. 
Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelnstaaten dürfen in die- 
selbe nicht ausgenommen werden. 
Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemei- 
nen deutschen Reichs-Flagge, noch die besondere #andes= oder eine örtliche 
Flagge zu zeigen. 
Art. 5. 
Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unterschiede 
in den von verschiedenen Ober-Befehlshabern zu führenden Flaggen, sowie über 
die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. bei dem Lootsen= und Zoll-Wesen, 
bleiben vorbehalten. 
Art. 6. 
Die verbindende Kraft dieses Flaggen-Gesetzes beginnt hinsichtlich der 
Bestimmungen über die Kriegs-Flagge, in Gemäßheit des Art. 3 des Ge- 
setzes über die Verkündigung der Reichsgesetze vom 23/27. September 1848, 
mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. 
Art. 7. 
Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die Bestimmungen 
über die Handels-Flagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses 
der Reichs-Versammlung vom 6. November 1848, einer weiteren Verord- 
nung vorbehalten. 
Frankfurt am 12. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Handels 
Duckwig.
	        
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