327
g. 6.
Bei der Wahl eines Abgeordneten ist derjenige der Gewaͤhlte, welcher
bei der ersten Abstimmung eine, die Haͤlfte der im Wahlbezirke guͤltig abgege-
benen Stimmen übersteigende, Stimmenzahl für sich hat (absolute Stimmen-
mehrheit). Hat sich bei der ersten Abstimmung eine solche Stimmenmehrheit
nicht ergeben, so wird eine neue Wahl vorgenommen, bei welcher diejenigen,
welche beziehungsweise die meisten Stimmen erhielten und deren so viel, daß
sie zusammen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen, auf
eine engere Wahl gebracht werden.
Ergiebt sich auch bei dieser Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so
wird die Wahl in gleicher Weise fortgesetzt, bis die erforderliche absolute Stim-
menmehrheit sich herausstellt. Bei Stimmengleichheit und namentlich auch in
dem Falle, wenn Stimmengleichheit unter mehr als zwei Gewählten vorliegt
und zu entscheiden ist, welcher von ihnen auf die engere Wahl gebracht wer-
den soll, entscheidet das Loos.
g. 7.
Die Wahl der 41 Abgeordneten geschieht auf die Dauer der gesetzlichen
Finanz-Periode.
g. 8.
Nach von dem Landesfürsten erfolgter Anordnung jeder neuen Abgeordne-
tenwahl erlaßt die mit der allgemeinen Leitung des Wahlgeschäfts beauftragte
obere Landes-Verwaltungsbehörde (jetzt die Großherzogliche Landes-Direktion)
die erforderlichen Verfügungen zur Ausführung der Wahlen in den einzelnen
Bezirken, ernennt auch die geeigneten Wahlbezirks-Behörden.
S. 9.
Diese Wahlen für die einzelnen Wahlbezirke werden in jedem zu einem
Bezirke gehörigen Orte (Gemeinde-Heimathsbezirke) von der Ortebehörde (dem
Stadtrathe, Gemeindevorstande) geleitet.
g. 10.
Für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, einschließ-
lich der in deren Flur gelegenen oder deßhalb dazu gewiesenen Güter, welche
einen besondern Heimathsbezirk bilden), ist binnen vierzehen Tagen nach Be-
kanntmachung der Wahlanordnung eine besondere Liste der Wähler nach dem unter
55