Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 6. 
Bei der Wahl eines Abgeordneten ist derjenige der Gewaͤhlte, welcher 
bei der ersten Abstimmung eine, die Haͤlfte der im Wahlbezirke guͤltig abgege- 
benen Stimmen übersteigende, Stimmenzahl für sich hat (absolute Stimmen- 
mehrheit). Hat sich bei der ersten Abstimmung eine solche Stimmenmehrheit 
nicht ergeben, so wird eine neue Wahl vorgenommen, bei welcher diejenigen, 
welche beziehungsweise die meisten Stimmen erhielten und deren so viel, daß 
sie zusammen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen, auf 
eine engere Wahl gebracht werden. 
Ergiebt sich auch bei dieser Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so 
wird die Wahl in gleicher Weise fortgesetzt, bis die erforderliche absolute Stim- 
menmehrheit sich herausstellt. Bei Stimmengleichheit und namentlich auch in 
dem Falle, wenn Stimmengleichheit unter mehr als zwei Gewählten vorliegt 
und zu entscheiden ist, welcher von ihnen auf die engere Wahl gebracht wer- 
den soll, entscheidet das Loos. 
g. 7. 
Die Wahl der 41 Abgeordneten geschieht auf die Dauer der gesetzlichen 
Finanz-Periode. 
g. 8. 
Nach von dem Landesfürsten erfolgter Anordnung jeder neuen Abgeordne- 
tenwahl erlaßt die mit der allgemeinen Leitung des Wahlgeschäfts beauftragte 
obere Landes-Verwaltungsbehörde (jetzt die Großherzogliche Landes-Direktion) 
die erforderlichen Verfügungen zur Ausführung der Wahlen in den einzelnen 
Bezirken, ernennt auch die geeigneten Wahlbezirks-Behörden. 
S. 9. 
Diese Wahlen für die einzelnen Wahlbezirke werden in jedem zu einem 
Bezirke gehörigen Orte (Gemeinde-Heimathsbezirke) von der Ortebehörde (dem 
Stadtrathe, Gemeindevorstande) geleitet. 
g. 10. 
Für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, einschließ- 
lich der in deren Flur gelegenen oder deßhalb dazu gewiesenen Güter, welche 
einen besondern Heimathsbezirk bilden), ist binnen vierzehen Tagen nach Be- 
kanntmachung der Wahlanordnung eine besondere Liste der Wähler nach dem unter 
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