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B beigefügten Muster aufzustellen, worin Vorname und Zuname, Lebensalter,
äauch Stand und Gewerbe eines jeden stimmberechtigten Wählers zu verzeich-
S nen sind. «
« §.11.
Stimmberechtigt im Orte seines wesentlichen Aufenthalts ist jeder Staats-
angehörige männlichen Geschlechts, welcher das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat
und steuerpflichtig ist.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl sind diejenigen,
a) welche unter Zustandsvormundschaft (Kuratel) stehen,
b) welche wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthaus= oder Strafar-
beitshaus -Strafe verurtheilt worden sind, insofern seit Verbüßung der
richterlich erkannten oder durch Begnadigung herabgesetzten oder ganz
erlassenen Strafe nicht ein zehenjähriger Zeitraum verflossen ist, und
IP0) welche ständige Almosen aus einer Heimathsbezirks-Armenkasse empfangen.
Ausnahmsweise aber sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt die bei
der Universität Jena angestellten Lehrer und übrigen Diener, ingleichen alle
Kirchen= und Schul-Diener, das Personal des Ober-Appellations-Gerichtes zu
Jena und die im Waffendienste stehenden Staatsunterthanen, selbst wenn und
soweit sie nach §. 18, Ziff. 2, 8, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 29. April
1821 steuerfrei sind, insofern ihnen nur nicht die übrigen Erfordernisse abgehen.
SA. 12.
Die Liste der stimmberechtigten Wähler ist in den Städten in einer Voll-
sitzung des Stadtraths, in Flecken und Dörfern vor versammelter Gemeinde
öffentlich zu verlesen, nöthigenfalls zu berichtigen und sodann ist deren Einsicht
jedem drei Tage lang, von der in ortsüblicher Weise zu bewirkenden dieß-
fallsigen Bekanntmachung an gerechnet, zu gestatten.
g. 18.
Am Tage nach Ablauf dieser Frist ist ein Zeugniß hieruͤber, sowie uͤber
das geschehene Vorlesen, uͤber die Anerkennung, bezuͤglich Berichtigung unter die
Liste zu schreiben und deren Richtigkeit durch Unterschrift des Stadtraths oder
Ortsvorstands zu beglaubigen.
. 14.
Jeder stimmberechtigte Waͤhler hat die Befugniß, Berichtigungen der Liste
bei der Orts-Wahlbehörde (dem Stadtrathe, Ortsvorstande) zu beantragen, was