Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

828 
B beigefügten Muster aufzustellen, worin Vorname und Zuname, Lebensalter, 
äauch Stand und Gewerbe eines jeden stimmberechtigten Wählers zu verzeich- 
S nen sind. « 
« §.11. 
Stimmberechtigt im Orte seines wesentlichen Aufenthalts ist jeder Staats- 
angehörige männlichen Geschlechts, welcher das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat 
und steuerpflichtig ist. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl sind diejenigen, 
a) welche unter Zustandsvormundschaft (Kuratel) stehen, 
b) welche wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthaus= oder Strafar- 
beitshaus -Strafe verurtheilt worden sind, insofern seit Verbüßung der 
richterlich erkannten oder durch Begnadigung herabgesetzten oder ganz 
erlassenen Strafe nicht ein zehenjähriger Zeitraum verflossen ist, und 
IP0) welche ständige Almosen aus einer Heimathsbezirks-Armenkasse empfangen. 
Ausnahmsweise aber sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt die bei 
der Universität Jena angestellten Lehrer und übrigen Diener, ingleichen alle 
Kirchen= und Schul-Diener, das Personal des Ober-Appellations-Gerichtes zu 
Jena und die im Waffendienste stehenden Staatsunterthanen, selbst wenn und 
soweit sie nach §. 18, Ziff. 2, 8, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 29. April 
1821 steuerfrei sind, insofern ihnen nur nicht die übrigen Erfordernisse abgehen. 
SA. 12. 
Die Liste der stimmberechtigten Wähler ist in den Städten in einer Voll- 
sitzung des Stadtraths, in Flecken und Dörfern vor versammelter Gemeinde 
öffentlich zu verlesen, nöthigenfalls zu berichtigen und sodann ist deren Einsicht 
jedem drei Tage lang, von der in ortsüblicher Weise zu bewirkenden dieß- 
fallsigen Bekanntmachung an gerechnet, zu gestatten. 
g. 18. 
Am Tage nach Ablauf dieser Frist ist ein Zeugniß hieruͤber, sowie uͤber 
das geschehene Vorlesen, uͤber die Anerkennung, bezuͤglich Berichtigung unter die 
Liste zu schreiben und deren Richtigkeit durch Unterschrift des Stadtraths oder 
Ortsvorstands zu beglaubigen. 
. 14. 
Jeder stimmberechtigte Waͤhler hat die Befugniß, Berichtigungen der Liste 
bei der Orts-Wahlbehörde (dem Stadtrathe, Ortsvorstande) zu beantragen, was
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.