329
bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen nach der im 8. 12 be-
stimmten dreitaͤgigen Frist geschehen muß.
Die gedachte Behörde hat, wenn sie die Erinnerung für begründet erach-
tet, die Liste zu berichtigen, im entgegengesetzten Falle aber den Antragsteller
zu verständigen und abschlägig zu bescheiden. Eine Berufung findet dagegen
nicht Statt.
. §.15.
Die Orts-Wahlbehörden, insofern sie nicht zugleich Wahl-Bezirksbehörden
sind, haben sofort nach Ablauf der im §. 10 und im F. 14 bestimmten Fristen
die Listen der stimmberechtigten Wähler, sowie die Niederschriften über etwaige
Reklamationen der betreffenden Wahl-Bezirksbehörde zur Einsicht vorzulegen,
diese aber hat der obern Landes-Verwaltungsbehörde Anzeige darüber zu machen,
daß der Wahl ein Hinderniß nicht entgegenstehe, oder nach Befinden, inwiefern
betzteres der Fall sey.
g. 16.
Der von der gedachten obern Landesbehörde hierauf auszuschreibende Ter-
min zur Wahl der Landtags-Abgeordneten ist, soweit als möglich, im ganzen
Lande an einem und demselben Tage abzuhalten und bezüglich in den größeren
Städten und Ortschaften während der zunächst darauf folgenden Tage zu
beendigen.
S. 17.
Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben gemäß der von der oberen
Landesbehörde erlassenen Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag an gewöhn-
licher Stelle und außerdem, wo solches üblich ist, auch durch öffentlichen Aus-
ruf oder in sonst herkömmlicher Weise alle stimmberechtigte Wahler im Orte
durch Bezeichnung der Stunde und des zur Wahlversammlung bestimmten Hau-
ses zur Stimmgebung aufzufordern, in größeren Städten und Ortschaften aber,
wo die Abstimmung an einem Tage nicht beendigt werden kann, die Wohnhäu-
ser nach Maßgabe der Einwohnerzahl in angemessene Bezirke einzutheilen und
für die in jedem derselben wohnenden Wahler die Zeit der Abstimmung genau
mit zu bezeichnen.
5. 18.
Die Wahlhandlung beginnt zur bestimmten Stunde mit einem, die Be-
deutung derselben hervorhebenden kurzen Vortrage des Vorsitzenden in Beiseyn
mindestens von drei Stadtraths-Mitgliedern, bezüglich in Dörfern von zwei