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in den an der Bahn gelegenen Städten, sondern auch nach näherer Bekannt-
machung durch die F. 11 des Saatuts bezeichneten öffentlichen Blätter in Berlin,
Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen,
deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon
bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der
Gesellschaft.
g. 3.
Die Prioritats-Obligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher
jährlich von 1849 ab mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen
Priorikäts-Obligationen-Betrages durch Verloosung verwandt wird.
Die Auszahlung des Kapital-Betrages der zu amortisirenden Obligationen
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1849.
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe-
halten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen den
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritaäts-
Obligationen zu beschleunigen, als auch dieselben durch die vorgedachten öffent-
lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn-
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündigung
darf aber nicht vor dem 1. Januar 1854 geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der drei
hohen betheiligten Staatsregierungen alljahrlich ein Nachweis eingereicht.
K 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitals-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; sie sind daher befugt, wegen
ihrer Kapitale und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft
und an dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-
Aktien und der zu denselben gehörigen Dividenden-Scheine zu halten.
*-.,
Die Inhaber der Prioritcts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitals-Beträge nebst Zinsen anders, als nach
Maßgabe des im §F. 83 gedachten Amortisations-Mans zu fordern, ausgenommen
wenn