Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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in den an der Bahn gelegenen Städten, sondern auch nach näherer Bekannt- 
machung durch die F. 11 des Saatuts bezeichneten öffentlichen Blätter in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, 
deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon 
bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der 
Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritats-Obligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher 
jährlich von 1849 ab mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen 
Priorikäts-Obligationen-Betrages durch Verloosung verwandt wird. 
Die Auszahlung des Kapital-Betrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1849. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen den 
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritaäts- 
Obligationen zu beschleunigen, als auch dieselben durch die vorgedachten öffent- 
lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündigung 
darf aber nicht vor dem 1. Januar 1854 geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der drei 
hohen betheiligten Staatsregierungen alljahrlich ein Nachweis eingereicht. 
K 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitals-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; sie sind daher befugt, wegen 
ihrer Kapitale und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und an dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
Aktien und der zu denselben gehörigen Dividenden-Scheine zu halten. 
*-., 
Die Inhaber der Prioritcts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitals-Beträge nebst Zinsen anders, als nach 
Maßgabe des im §F. 83 gedachten Amortisations-Mans zu fordern, ausgenommen 
wenn
	        
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