Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Mitaliedern des Ortsvorstandes, wobei die Waͤhler auf ihre Staatsbuͤrger- 
pflicht zu verweisen sind, welche erfordert, daß sie ihre Stimmen ohne alle 
Nebenrücksichten nach ihrer freien Ueberzeugung und so abzugeben haben, wie 
sie es dem allgemeinen Wohle am zutraglichsten halten. 
g. 19. 
Abwesende oder im Termine nicht persoͤnlich erschienene Stimmberechtigte 
koͤnnen in keiner Weise durch Stellvertreter an der Wahl Theil nehmen. 
g. 20. 
Außer den Stimmberechtigten hat niemand im Wahlzimmer Zutritt. 
g. 21. 
Die im ausgeschriebenen Wahl-Termine erschienenen Wähler eines Orts 
wählen gültig ohne Rücksicht darauf, wie viele von ihren Mitwählern sich 
eingefunden haben. 
g. 22. 
Jedem der anwesenden Wähler wird ein gestempelter Stimmzettel einge- 
händigt, in welchen er den Namen des von ihm zum Abgeordneten Gewählten 
deutlich und mit hinreichender Bezeichnung der Person sofort einzutragen hat, 
worauf er den empfangenen Stimmzettel zusammenschlägt und der Wahlbehörde 
übergiebt, welche denselben in ein verdecktes Gefäß niederlegt. 
Es bleibt jedoch nachgelassen, daß der Wäahler während der Wahlhand- 
lung den Namen des von ihm Gewählten durch ein Mitglied der Wahlbe- 
hörde auf den Stimmzettel schreiben läßt, nur muß er jedenfalls letztern, als 
seine freie Abstimmung enthaltend, der Wahlbehörde eigenhändig übergeben. 
g. 238. 
Der Name eines jeden erschienenen Waͤhlers, welcher einen Stimmzettel er- 
halten und uͤbergeben hat, ist im Protokolle aufzufuͤhren und in der Wahlliste 
vorzustreichen. 
g. 24. 
Wenn die Abstimmung aller im Termine erschienenen Waͤhler erfolgt und 
eingezeichnet ist, und wenn mindestens drei Stunden nach der bekannt gemach- 
ten Anfangszeit der Wahlhandlung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage
	        
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