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niemand mehr zur Stimmgebung sich meldet, so ist die Verhandlung von der
Wahlbehoͤrde fuͤr geschlossen zu erklaͤren und weiter keine Stimmgebung zulässig.
g. 25.
Hierauf werden von der Wahlbehoͤrde die eingegangenen Zettel aus dem
Gefaͤße hervorgenommen, mit fortlaufenden Nummern versehen, ihre Zahl mit
der Zahl der nach dem Protokolle erschienenen Waͤhler verglichen und in letz-
terem angemerkt, sodann eröffnet und die darauf befindlichen Namen der Ge-
wählten laut abgelesen, endlich aber mit Vormerkung der Nummer des Stimm-
zettels der Name des nach solchem gewählten Abgeordneten im Drotokolle ge-
nau verzeichnet.
g. 26.
Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind oder sonst die Person des
Gewählten zweifelhaft lassen, werden zwar nummerirt, bleiben aber unberücksichtigt.
g. 27.
Die Wahlerschaft des Orts und in größeren Orten die Wählerschaft je-
der Abtheilung kann vor Abgabe der Stimmzettel einen Ausschuß von drei
Personen aus ihrer Mitte ernennen, welchem die Befugniß zusteht, die Wahl-
liste, die Wahl-Urne, das Protokoll und die Stimmzettel nach Ablesung des In-
halts der letzteren einzusehen und die Erörterung über die Gültigkeit undeutli-
cher oder unleserlicher Stimmzettel in Gemeinschaft mit der Wahlbehörde vor-
zunebmen, auch etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu geben.
Eine Abänderung der bereits eingegebenen Stimmzettel ist jedenfalls un-
zulässig.
g. 28.
Nach Beendigung des Wahlgeschäfts sind die Namen aller Gewählten
und das aufgenommene Protokoll, ohne Rücksicht auf die Anwesenheit von
Wählern und deren Zahl, zu verlesen, letzteres nöthigenfalls zu berichtigen und
vom Protokoll-Führer und den anderen anwesenden Mitgliedern der Wahlbe-
hörde zu unterschreiben.
g. 29.
Hierauf sind am Schlusse der Wahlliste die Namen der zu Abgeordneten
Gewaͤhlten mit der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen anzumerken, die Rich-
tigkeit der Einzeichnungen ist von der Wahlbehörde zu beglaubigen, die Stimm-