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) ein Zins-Zahlungstermin länger als 8 Monate unberichtigt bleibt,
b) der Transport auf der Eisenbahn länger als 6 Monate ganz aufhört,
c) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Erekution durch Abpfan-
dung oder Subhastation vollstreckt wird,
4) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemein gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die
Gesellschaft zu begründen und
e) die im F. 8 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen n bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
bei a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons,
bei b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes,
bei c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
bei d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem unter c vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts= Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte
erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend unter n#bis c festgestellten Rückforde-
rungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an
das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten.
*15,
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen einge-
lößt sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt
ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahn-
körper der Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollstän-
digen Transport-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der
Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den
Staat, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen,
zum Zwecke von Staatseinrichtungen, oder zur Anlage von Packhöfen und
Waarenniederlagen, oder sonstiger zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne
diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen,
gehört nicht zu dicesen untersagten Veraäußerungen;z auch bleibt der Gesellschaft
freie Dioposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche