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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. .
Mit Hinsicht auf das Gesetz über die Wahl der Volksvertreter zum Land-
tage vom gestrigen Tage und die darnach rücksichtlich des Landtags-Vorstan-
des sich nöthig machenden Veränderungen haben Wir unter Beirath und Zu-
stimmung des Landtages beschlossen, nachstehendes Gesetz über den Vorstand
und die Versammlung des Landtages zu erlassen:
g. 1.
Die auf dem Grunde des Wahlgesetzes vom 17. dieses Monats als Volks-
vertreter erwahlten 41 Abgeordnete bilden, nach ihrer auf Anordnung des Groß-
herzogs geschehenen Einberufung, den Landtag.
g. 2.
Bis zur Eröffnung eines neuen ordentlichen oder außerordentlichen Land-
tages bleibt der bisherige Landtags-Vorstand mit allen nach dem Grundgesetze
über die landständische Verfassung vom 5. Mai 1816 ihm zustehenden Befugnissen,
soweit diese nicht durch das gedachte Wahlgesetz beseitigt sind, in Wirksamkeit.
Sobald nach erfolgter Einberufung bei demselben mindestens 28 Abgeord-
nete sich angemeldet haben, geschieht, auf vorgängige Anzeige des gedachten
Vorstandes bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, die Eröffnung des
Landtages entweder vom Großherzoge selbst oder durch eine zu diesem Zwecke
ernannte Kommission.
§#..
Nach erfolater Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordentlichen Land-
tages führt vorläufig das alteste Mitglied desselben (Alters-Präsident) den Vor-
sitz und erläßt, wenn mindestens 28 Mitglieder am Orte der Zusammenberu-