Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 9. 
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens 28 Ab- 
geordnete zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernachlassigung dieser 
Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig. 
##. 10. 
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehende bisherige 
gesetzliche Bestimmungen, namentlich die §.§. 81, 57, 58, 59, 60, 61, 77, 
79, 80, 83, 84, 85 und 86 des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 treten 
außer Kraft. 
Zu dessen Urkunde ist dieses Gesetz von Uns hoöchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. November 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
"dt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über den Vorstand und die Versamm- 
lung des Landtages.
	        
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