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g. 1.
Zur Errichtung eines guͤltigen Eheverloͤbnisses wird außer den uͤbrigen
rechtlichen Voraussetzungen erfordert, daß sowohl die Verlobten als auch de-
ren vorhandene Aszendenten und Vormünder, insoweit es deren Konsenses
zur Verehelichung (§. 2) bedarf, ihre Einwilligung entweder bei einem und
demselben Pfarramte oder vor einem und demselben Gerichte, welches mit
der bürgerlichen, nicht streitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit bekleidet ist,
mündlich erklären, oder daß gerichtliche oder Rotariats-Urkunden daselbst über-
reicht werden, welche die Einwilligung der genannten Personen, insoweit sie
dieselbe nicht mündlich erklären, enthalten.
§#.2.
Die Einwilligung zur Verehelichung ist erforderlich von Seiten
1) des ehelichen Vaters eines jeden der Verlobten, wenn aber dieser nicht
vorhanden,
2) der Mutter und neben dieser des etwaigen Vormundes; in Ermange-
lung auch der Mutter, endlich
3) eines der Großältern, wenn solche noch vorhanden, ebenfalls neben dem
etwaigen Vormunde und dergestalt, daß auch hier die väterliche Linie
und in jeder Linie der Großvater vorgeht.
Bei Adoptirten treten in gleicher Weise die Adoptiv-Aeltern an die Stelle
der natürlichen.
g. 3.
Die verweigerte Einwilligung eines Vormundes kann auch durch ein Dekret
der obervormundschaftlichen Behoͤrde ersert werden.
Hat ein Aszendent, dessen Einwallgun erforderlich ist, seine Familie bös-
lich verlassen, oder ist der Aufenthaltsort desselben überhaupt unbekannt, oder
in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Lande gelegen, und wird dieses
bescheinigt oder wenigstens eidlich von dem Deszendenten versichert, oder ist
von Ersterem seines geistigen oder körperlichen Zustandes wegen oder sonst eine
Erklärung nicht zu erlangen: so hat das für den Dezzendenten zuständige
Gericht, auf Anrufen desselben und nach vorhergegangener summarischer Sach-
erörterung, jenen seines Einwilligungsrechtes für verlustig zu erklären und es
tritt dann der naächstberechtigte Aszendent (§. 2) an seine Stelle.
. 5.
Würde aber die Einwilligung eines Agzendenten, oder des Vormundes
mit Beitritt der Obervormundschaft, ohne zureichenden und erweislichen Grund