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Erbietet sich der beklagte Theil zur Vollziehung des Eheverspruchs, so
fällt der Anspruch auf Entschädigung hinweg, sofern das Erbieten binnen
einer vom Gerichte zu seßzenden angemessenen Frist realisirt oder dessen Ver-
wirklichung durch Schuld des andern Theils verhindert wird.
SA. 11.
Wäre eine gültige Verlobte von dem Brautigam geschwängert worden,
und kommt es ohne Schuld der Braut nicht zur Ehe, so steht der Letz-
tern insbesondere das in der vorstehend bestimmten Weise auszuführende Recht
zu, den Namen des Brautigams zu führen, mit allen Befugnissen einer ge-
schiedenen, für den unschuldigen Theil erklärten Ehefrau desselben und das
etwa vorhandene Kind wird alsdann den durch nachfolgende Ehe Legitimirten
gleich geachtet.
Auf das Heimathsverhältniß der Braut und des Kindes bleibt dieses
jedoch ohne Einfluß. »
Waͤre der Braͤutigam verstorben, ohne daß ein Dritter denselben als
Erbe zu vertreten hat, so ist der vorgedachte Anspruch der Braut wider ei-
nen von dem Gerichte zu bestellenden Fiskal auszuführen. Es steht jedoch in jedem
Falle denjenigen, deren Einwilligung zum Verlöbnisse erforderlich war, das
Recht zu, in dem Rechtsstreite wegen dieses Anspruchs selbstständig zu in-
terveniren.
g. 12.
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll vom ersten Dezember 1848 an im ganzen
Großherzogthume gelten und alle von demselben abweichende Bestimmungen
allgemeiner oder besonderer Gesetze aufheben.
Auch die Konfiskation der Mahlschätze findet bei Auflösung von Ehever-
löbnissen nicht weiter Statt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. November 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gesetz
über die Form und Wirkung der
Eheverlöbnisse.