Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Regierungs-BGlatt 
fuür daö 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 37. 
  
     
Weimar. 2. Dezember 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. 2.3 
thun kund und zu wissen: daß Wir einer mit dem getreuen Landtage getrof- 
fenen Verabschiedung über das Uns zustehende Recht zu Erlassung provisori- 
scher Gesetze ohne Zustimmung des Landtages Unsere landesfürstliche Bestäti- 
gung ertheilt haben und solche zur Nachricht und Nachachtung für sämmtliche 
Unterthanen des Großherzogthumes andurch verkündigen, wie folgt: 
g. 1. 
Der Großherzog ist, wenn der Landtag nicht versammelt ist, berechtiget, 
auch solche Gesetze, welche nach der bestehenden Verfassung der Zustimmung 
des Landtages beduͤrfen, ohne letztere dann zu erlassen, wenn ihr durch das 
Staatswohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen Erfuͤllung bedarf. 
. 2. 
Ausgenommen hiervon sind alle und jede Abaͤnderungen der Verfassung 
und des Wahlgesetzes. 
  
  
  
  
45
	        
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