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nach einem Attest des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport--
Betriebe auf der Hauptbahn nicht nothwendig erforderlich sind.
g. 7.
Die Thuͤringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-
geschaͤft zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden vier
Millionen Thaler Prtrioritaͤts-Obligationen eingeraͤumte Rechte, irgend beein-
traͤchtigte oder schmaͤlerte.
g. 8.
Die Ausloosung der nach §. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts-
Obligationen geschieht durch die Direktion der Gesellschaft in Erfurt im April
und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffentlichen
Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen den Inhabern dieser
Obligationen die Befugniß zusteht. Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus
der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen.
. 9.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehen Tagen nach Abhaltung des K. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem im F. 8 bezeichneten
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger derselben, gegen Aus-
lieferung der Obligationen durch die Hauptkasse zu Erfurt (und in Berlin,
Leipzig und Frankfurt a. M.) Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage
hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Cou-
pons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der
ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu übergeben; geschieht dieses nicht,
so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von
dem Kapital gekürzt, um vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver-
brannt und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. «
DieinFolgederRückfokdekungvonSeitenvekJnhaber(§.5)odck
verKündigung(§.8)außerhalbderplanmäßigenAmortisationeingelöstenPkio-
rität8-ObligationenhingegenistdieGesellschaftbefugt,wiederauszugeben.