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Ministerial-Bekanntmachung.
Dem Vernehmen nach werden auch jetzt noch von Militair-Pflichtigen des
Großherzogthumes neue Stellvertretungsverträge eingegangen. Da nun über
die Verpflichtung zum Milikair-Dienste eine neue Gesetzgebung, welche den Mi-
tair-Dienstpflichtigen die Stellvertretung durch Andere nicht mehr gestattet,
wahrscheinlich schon sobald eintritt, daß Stellvertretungsverträge, welche jetzt
erst noch abgeschlossen werden, leicht durch sie betroffen und die durch diese
Verträge geschaffenen Verhaltnisse durch die neue Gesetzgebung, ohne einen
rechtlichen Anspruch auf Vergütung der gezahlten Stellvertretungsgelder anzuer-
kennen, wieder aufgelöset werden können und dieses möglicher Weise zu Ver-
wickelungen und Nachtheilen für beide vertragende Theile führen würde: so
sieht sich das Großherzogliche Staats-Ministerium veranlaßt, hierauf aufmerk-
sam zu machen und vor dem Abschlusse neuer Stellvertretungsverträge hiermit
zu warnen.
Weimar am 24. November 1848.
Großherzoglich Sächfsssches Staats-WMinisterium.
von Watzdorf.
Bekauntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden
in Folge eines Erlasses des Reichs-Kriegs-Ministeriums nachstehende Vor-
schriften über die Verpflegung und den Transport der Reichstruppen, sowie
über die den Quartier-Tragern dafür zu leistende Vergütung, hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
I.
u) Den Offizieren bic zum Unter-Lieutenant einschließlich herab haben die
Quartier-Träger neben Wohnung, Heibzung, Licht und Bett nur das
in Kaffee und etwas Gebackenem bestehende Frühstück zu gewähren, da-
für erhalten sie für jeden Offizier täglich 7 Sgr. 6 Df.
b) Fur ihre sonstige Verköstigung haben die Offiziere, da sie zu diesem
Zwecke besondere Tageögelder erhalten, selbst zu sorgen. Nur an Or-
ten, wo solches wegen des Mangels geeigneter Gast= und Speise-Häu-
ser nicht wohl thunlich ist, sind die Quartier-Trager die bei ihnen ein-
quartierten Offiziere vollständig zu beköstigen verpflichtet. Die Art der
Bekostigung, sowie der Betrag der dafür zu leistenden Vergütung bleibt
zundchst der Uebereinkunft der Betheiligten überlassen.