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0 5.
Ausnahmsweise liegt die Verpflichtung zur Bestreitung des Aufwandes
fuͤr Heitzung der Schulstuben dem Schullehrer ob, wenn er ein zur Heitzung
einer Schulstube bestimmtes, nach §. 8 auereichendes Holz-Deputat bezieht.
Hat jedoch in einem solchen Falle der Schullehrer für das Holz-Deputat ei-
nen Aufwand an Fuhrlohn, Forst-Holzmacherlohn, Anweisegeld und dergleichen
zu bestreiten, so muß ihm derselbe für die zur Heitzung der Schulstube erfor-
derliche Quantität aus der Gemeindekasse erstattet werden, sofern er nicht durch
den Werth eines Holz-Deputats genügend entschädigt ist. Bei Berechnung
des Minimal-Einkommens, welches nach bestehender oder künftiger Bestimmung
den geringer besoldeten Schullehrern zu gewähren ist, kommt der Werth des
zur Heitzung der Schulstube nöthigen Brenn-Materials nebst den Kosten der
Herbeischaffung nie in Aunsatz.
g. 6.
Streitigkeiten zwischen mehren zu einem Schulverbande vereinigten Ge-
meinden uͤber die von einer jeden derselben zur Schul-Stubenheitzung zu leistende
Beitrags-Rate, oder Irrungen zwischen Gemeinden und Schullehrern uͤber die
Verbindlichkeit zur Bestreitung des gedachten Heitzungsaufwandes oder über
die dieserhalb erforderliche Veranschlagung des Diensteinkommens der Schulleh-
rer (§. 5), sollen niemals Gegenstand der cidvilrichterlichen Entscheidung im
förmlichen Prozeß-Wege werden, find vielmehr nach den Grundsätzen des ge-
genwärtigen Gesetzes in erster Instanz durch Vereinbarung der zuständigen un-
teren Schul= und Gemeinde-Aufsichtsbehörden, in höherer und letzter Instanz
aber durch Entscheidung der Landes-Direktion beizulegen.
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhándig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. November 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gesetz
uͤber die Verheitzung der Schulstuben.