Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 10. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden waͤhrend der naͤchsten zehen Jahre von 
der Direktion der Thuͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft alljaͤhrlich einmal oͤffentlich 
aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spaätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter An- 
gabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts- 
Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesell- 
schaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, 
doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
g. 11. 
Die in diesem Plane §§9. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachungen erfolgen in den Blättern, welche das Gesellschafts= Statut 
§. 11 für solche Fällc bestimmt, nämlich in der allgemeinen Preußischen Zeitung, 
dem Beiblatte zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung 
und der Leipziger Zeitung. Wenn eins dieser Blätter eingeht, hat die Direktion 
in den drei anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt 
zu machen. Die Bekanntmachung in noch anderen Blattern zu erlassen, behält 
sich die Direktion nach Umständen vor. 
Erfurt am 1. Januar 1848. 
Die Gesellschafts-Vorstande. 
Der Verwaltungs-Ratb. Die Direktion. 
Graf v. Keller. D. K. Batsch. Arzberger. Graf v. Keller. D. K. Batsch. Arzberger. 
Fr. Heerwart. Karl Volland. Schumann. Völker. Herrmann. 
A. Oschmann. Rasch. 
G. Glenck. J. v. Helldorff. 
Wucherer. Jacob.
	        
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