Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Bekanntmachung. 
Nach Inhalt der Gesetze vom 19. April 1833 und vom 21. Juni 1847, 
die Sicherstellung des Eigenthumes an Staatsschuld-Urkunden auf den Inha- 
ber betreffend, sind außer den beiden Landesregierungen auch sämmtliche 
Großherzogliche Justiz-Aemter und Stadtgerichte mit der Befugniß zur 
Inkurs-Setzung außer Kurs gesetzter Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber und 
zum Behufe der Ausübung dieser Besugniß mit den erforderlichen Stempeln 
versehen. 
Dem Publikum, welches mit Gesuchen um Inkurs-Setzung haufig an die 
unterzeichnete Behörde sich gewendet, wird Obiges in das Andenken gerufen, 
mit dem Bemerken, daß schon zur Vermeidung der Versendungsgefahr der- 
gleichen Gesuche in der Regel an die nächste Großherzogliche Unter-Gerichts- 
behörde gerichtet werden sollten. 
Wenn aber gleichwohl dergleichen Gesuche an die unterzeichnete Behörde 
zu richten wären, so fordern wir wenigstens, daß bei der Aufschrift auf dem 
Kouvert ausdrücklich bemerkt werde: „Inkurs-Setzung betreffend.“ 
Weimar am 14. November 1848. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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