lüegierungs - Blatt
Großherzogthu m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 309. Weimar. 9. Dezember 1848.
Gesf e 86,
die Einführung
einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland
betreffend.
[Ausgegeben zu Frankfurt a. N. am 27. November 1848.)
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver-
sammlung vom 24. November 1848, verkündet als Gesetz:
I. Einführungsgesetz.
Art. 1.
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1.
Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft.
Art. 2.
Die zur Aus führung dieser Wechselordnung in den Einzelnstaaten etwa er-
forderlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen
derselben enthalten.
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfahigkeit.
Art. 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
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