Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

lüegierungs - Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
  
     
Nummer 309. Weimar. 9. Dezember 1848. 
Gesf e 86, 
die Einführung 
einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland 
betreffend. 
[Ausgegeben zu Frankfurt a. N. am 27. November 1848.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 24. November 1848, verkündet als Gesetz: 
I. Einführungsgesetz. 
Art. 1. 
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. 
Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft. 
Art. 2. 
Die zur Aus führung dieser Wechselordnung in den Einzelnstaaten etwa er- 
forderlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen 
derselben enthalten. 
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfahigkeit. 
Art. 1. 
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. 
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