Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 2. 
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wech- 
selverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. 
Jedoch ist der Wechsel-Arrest nicht zulässig: 
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners; 
2) aus Wechselerkldrungen, welche für Korporationen oder andere juristische 
Personen, für Aktien= Gesellschaften oder in Angelegenbeiten solcher 
Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfahig sind, von 
den Vertretern derselben ausgestellt werden; 
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des 
Wechsel-Arrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen 
erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt. 
Art. 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine 
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen 
können, so bat dieses auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten 
keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gczogenen Wechseln. 
I1. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 1. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre 
gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit 
kann nur festgesebt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung a vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung 
(nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt-Wechsel);
	        
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