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Art. 2.
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wech-
selverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechsel-Arrest nicht zulässig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerkldrungen, welche für Korporationen oder andere juristische
Personen, für Aktien= Gesellschaften oder in Angelegenbeiten solcher
Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfahig sind, von
den Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des
Wechsel-Arrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen
erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt.
Art. 3.
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen
können, so bat dieses auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten
keinen Einfluß.
Zweiter Abschnitt.
Von gczogenen Wechseln.
I1. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Art. 1.
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre
gezahlt werden soll (des Remittenten);
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit
kann nur festgesebt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung a vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach
Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung
(nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt-Wechsel);