Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder sei- 
ner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll 
(des Bezogenen oder Trassaten); 
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem 
Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den 
Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zah- 
lungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Art. 3. 
Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2) in Buchstaben und in 
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern ge- 
schrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Art. 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeich- 
nen (Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) 
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte, als dem der Ausstellung, 
geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel). « 
Art. 7. 
Aus einer Schrift, welcher Eins der wesentlichen Erfordernisse eines Wech- 
sels (Art. 4) feblt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben 
die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) 
keine Wechselkraft. 
III. Verpflichtung des ###usstellers. 
Art. 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung 
wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Indossament 
(Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte 
„nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so 
hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
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