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Art. 10.
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den In-
dossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indos-
siren. Auch an den Auosteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen frühern
Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indos-
sirt werden.
Art. 11.
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein
mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden.
Art. 12.
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die
Alonge schreibt (Blanco-Indossament).
Art. 13.
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen
Blanco-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese
Ausfüllung weiter indosstren.
Art. 14.
Der Indossant haftet jedem spatern Inhaber des Wechsels für dessen
Annahme und Zablung wechselmaßig. Hat er aber dem Indossamente die Be-
merkung „ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossa-
mente befreit.
Art. 18.
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben dieje-
nigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen
den Indossanten keinen Regreß.
Art. 16.
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protest-Erhebung
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar
die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Re-
greß-Rechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist
indossirt haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung
protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten