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Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme
praͤsentirt worden ist.
Art. 20.
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wech-
sels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes
verweigert, so muß der Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs
gegen die Indossanten und den Aussteller die recht zeitige Präsentation des Wech-
sels durch einen innerhalb der Präsentations-Frist (Art. 19) erhobenen Protest
feststellen lassen.
Der Protest-Tag gilt in diesem Falle für den Tag der Prsentation.
Ist die Protest-Erhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten,
welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wech-
sels vom letzten Tage der Präsentations-Frist an gerechnet.
V. Annahme (#ereptation).
Art. 21.
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich gescheben.
Jede auf dem Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene
Erklarung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben aus-
drücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder
nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle.
Gleicher Gestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Be-
zogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorder-
seite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.
Art. 22.
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver-
schriebenen Summe beschränken.
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wech-
sel einem solchen gleich geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden
ist, der Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig.
Art. 23.
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die
von ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. »
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte wechselmaͤßig.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.