Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 24. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener Zah- 
lungsort (Art. 4. Nr. 8) angegeben (Domicil-Wechsel), so ist, insofern der 
Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen 
soll, dieses vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. 
Ist dieses nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die 
Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domicil-Wechsels kann in demselben die Präsenta- 
tion zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den 
Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf ESEicherstellung. 
1) Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 23. 
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Ein- 
schränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die In- 
dossanten und der Aussteller wechselmaßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, 
Mangels Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu 
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe, oder des 
nicht angenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nichtan- 
nahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige 
Summe bei Gericht oder bei einer andern, zur Annahme von Depositen er- 
machtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. 
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Man- 
gels Annahme aufgenommenen Protestes ermachtigt, von dem Aussteller und 
den Üübrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel- 
Prozesses darauf zu klagen. 
Der Regreß-Nehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und 
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreß-Neh- 
mer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreß-Nehmer, sondern 
auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den 
Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu ver-
	        
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