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langen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Groͤße der
bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen.
Art. 28.
Die bestellte Sicherheit müß zurückgegeben werden:
4) sobald die vollständige Annahme des Wcechsels nachtraglich erfolgt ist;
2) wenn gegen den Regreß-Pflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jah-
reöfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus
dem Wechsel nicht geklagt worden ist,
8) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben
erloschen ist.
2) Wegen Unsicherheit des Acceptanten.
Art. 29.
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in
Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden:
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs (Debit-Verfah-
ren, Falliment) eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine
Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen
dee Acceptanten fruchtlos ausgefallen, oder wider denselben wegen Er-
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal-
Arrestes verfügt worden ist.
Wenn in diesen Fallen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem
Wechsel etwa benannten Noth-Adressen die Annahme nach Ausweis des Pro-
testes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder In-
dossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstel-
lung fordern (Art. 25— 28).
Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den
Nr. 1 und 2 genannten Fallen von Acceptanten Sicherheitsbestellung zu for-
dern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen.
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
1. Jahlungs tag.
Art. 30.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.
Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist
der Wechsel am 15. dieses Monats füllig.