Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fallig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmóßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besondern im Wechsel 
enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren 
nach der Ausstellung zur Zahlung prásentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente 
eine besondere Präsentations-Frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige 
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt wor- 
den ist. 
n . Art. 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht 
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der 
Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach 
Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur 
Annahme prsentirt ist, nicht mit gerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehre Monate 
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, 
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä- 
sentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt 
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Auödruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen 
gleich geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehbre ganze Monate und 
einen halben Monat gestellt, so sin die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
rt. 83. 
Respekt-Tage finden nicht Statt. 
Art. 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Sthle gerechnet wird, ein 
im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt und dabei nicht bemerkt, 
daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden 
Stylen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen 
Styles berechnet, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der 
Ausstellung entspricht. 
Art. 36. 
Meß= oder Markt-Wechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- 
oder Markt-Ortes bestimmten Zahlungszeit und in Ermangelung einer sol- 
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