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chen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder
des Marktes fallig.
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfall-
zeit des Wechsels an diesem Tage ein.
2) ZJahlung.
Art. 36.
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhän-
gende, bis auf ihn hinuntergehende Reibe von Indossamenten als Eigenthü-
mer des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem
Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjie-
nigen unterzeichnet seyn, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament
als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco-Indossament ein weiteres In-
dossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letztern den
Wechsel durch das Blanco-Indossament erworben hat.
Auögestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als
nicht geschrieben angesehen.
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen ist der Zahlende nicht ver-
pflichtet.
Art. 37.
bLautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach
ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht
der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen
Zusates die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich be-
stimmt hat.
Art. 38.
Der Indbaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der ver-
schriebenen Summe erfolgt ist.
Art. 30.
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wcchsels
zu zahlen verpflichtet.
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur
verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung
auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.