Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 3. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflich- 
tet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der 
Protest-Erhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, 
zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb 
dieser Frist zur Post gegeben ist. 
Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des em- 
pfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nachsten Vormann in gleicher 
Weise benachrichtigen. 
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder 
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird bierdurch den 
sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der un- 
terlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert 
derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er 
mr die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist. 
Art. 16. 
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne recht zeitig gegebenen 
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post- 
Attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressa- 
ten an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß 
der angekommene Brief einen andern Inbalt gebabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung 
kann durch ein Post-Attest nachgewiesen werden. 
Art. Al. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung 
zu benachrichtigen. 
Art. 18. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieserung des quittirten Wechsels und des we- 
gen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 409. 
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die 
Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder 
Einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in An- 
spruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. 
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
	        
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