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nem Regresse auf einen auslaͤndischen Ort die Berechnung höherer, dort zuläs-
siger Sätze nicht ausgeschlossen.
ç Art. 83.
Der Regreß-Rehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück-
wechsel auf den Regreß-Pflichtigen ziehen.
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Malklergebühren für
Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren hinzu.
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura)
gestellt werden.
Art. 5f.
Der Regreß-Pflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des
Protestes und einer quittirten Retour-Rechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Art. 33.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein
eigenes und seiner Nachmanner Indossament ausstreichen.
IX. Intervention.
Ehrenannahme.
Art. 86.
Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf
den Zahlungsort laufende Noth-Adresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt
werden kann, die Annahme von der Noth-Adresse gefordert werden.
Unter mehren Noth-Adressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren
Zahlung die meisten Verpflichteten befreit werden.
Art. 37.
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth-
Adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
Art. 88.
Der Ebren-Acceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen
Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die
Ehrenannahme bemerken lassen.
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der ge-
schehenen Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem
Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protest-Erhebung zur
Post geben.
Unterläßt er dieses, so haftet er für den durch die Unterlassung entste-
henden Schaden.