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Art. 39.
Wenn der Ehren-Acceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemer-
ken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Ho-
norat angesehen.
Art. 60.
Der Ehren-Acceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten
durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt,
wenn dem Ehren-Acceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werk-
tage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.
Art. 61.
Wenn der Wechsel von einer Noth-Adresse oder einem andern Interve-
nienten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmän-
ner des Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung.
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend
gemacht werden.
2) Ehren zahlung.
Art. 62.
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelös'ten Wechsel oder
der Kopie Roth-Adressen oder ein Ehren-Accept, welche auf den Zablungsort
lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage den sämmtlichen Noth-Adressen und dem Ehren-Acceptanten
zur Zahlung vorlegen und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in
einem Anhange zu demselben bemerken lassen.
Unterläßt er dieses, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten
oder Honoraten und deren Nachmänner.
Weis't der Inhaber die von einem andern Intervenienten angebotene
Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des
Honoraten.
Art. 683.
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung
gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden.
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte de Inbabers (Art. 50
und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormanner und den Acceptanten.
Art. 6.
Unter Mehren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjeni-
gen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten be-
freit werden.