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Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste
ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wech-
sel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten,
welche durch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit wor-
den wären.
Art. 63.
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil
der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von
dem Zablenden eine Provision von 1 Prozent zu verlangen.
X. WVervielfältigung eines Wechsels.
1) Wechsel-Duplikate.
Art. 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten
auf Verlangen mehre gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Konterte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. be-
zeichnet seyn, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wech-
sel (Sola-Wechsel) erachtet wird.
Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß
sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an
seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller ge-
langt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die fru-
heren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.
Art. 67.
Ist von mehren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren
dadurch die anderen ihre Kraft.
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehre Eremplare desselben Wechsels an verschie-
dene Personen indossirt hat, und alle spätere Indossanten, deren Un-
terschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Erempla-
ren befinden, aus ihren Indossamenten;
2) der Acceptant, welcher mehre Exemplare desselben Wechsels acceptirt
hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
Exemplaren.
Art. 68.
Wer Eins von mehren Eremplaren eines Wechsels zur Annahme ver-
sandt hat, muß auf den übrigen Eremplaren bemerken, bei wem das von ihm