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XI. hhanden gekommene Wechfel.
Art. 73.
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor-
tisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach
Einleitung des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zah-
lung fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt.
Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem
Accepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme
von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Art. 71.
Der nach den Bestimmungen des Art. 86 legitimirte Besitzer eines Wech-
sels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung
des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last füllt.
XII. JFalsche Wechsel.
Art. 73.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder
versalscht ist, behalten dennoch das aͤchte Accept und die aͤchten Indossamente
die wechselmaͤßige Wirkung.
Art. 76.
Aus einem mit einem falschen oder verfaͤlschten Accepte oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben saͤmmtliche Indossanten und der Aussteller, deren
Unterschriften aͤcht sind, wechselmaͤßig verpflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Art. 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jah-
ren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Art. 78.
Die Regreß-Ansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Farbern, zahlbar war;
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien
und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder im
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar warz