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Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber-
schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Art. 96.
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprachez
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre
der Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4
Nr. 4);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firmaz
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
Art. 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohn-
ort des Ausstellers.
Art. 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschrif-
ten gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels;
2) die Art. 9— 17 über das Indossament;
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit
nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller ge-
schehen mußz
4) der Art. 29 über den Sicherheits-Regreß mit der Maßgabe, daß der-
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers Statt findet;
5) die Art. 80— 40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition
des fälligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch den
Aussteller geschehen kann;