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6) die Art. 41 und 42, sowie die Art. 45—55 über den Regreß Man-
gels Zahlung gegen die Indossantenz
7) die Art. 62— 65 über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70— 72 über die Kopieenz
9) die Art. 78— 76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit
der Maßgabe, daß im Falle des Art. 78 die Zahlung durch den Aus-
steller erfolgen muß;
10) die Art. 78—96 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjäh-
rung, die Verjährung der Regreß-Ansprüche gegen die Indossanten, das
Klagerecht des Wechselglaubigers, die auslandischen Wechselgesetze, den
Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im
Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte Un-
terschriften.
Art. 99.
Eigene domicilirte Wechsel find dem Domiciliaten oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wech-
sel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unter-
bleibt, dort zu protestiren. Wird die recht zeitige Protest-Erhebung bei dem
Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den
Aussteller und die Indossanten verloren.
Art. 100.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels
verjäWhrt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Frankfurt am 26. November 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Lohann.
Der Reichs-Minister der Justiz
R. Mohl.